Richtlinien für das Zuchtwesen des Deutschen Imkerbundes
K o n t r o l l i e r t e V e r m e h r u n g s z u c h t:
Zucht von Königinnen aus gekörten Muttervölkern. Die Paarung kann auf beliebige Weise erfolgen. Die Vermehrungszucht dient nicht zur Fortführung einer Zuchtpopulation
Anerkennung und Kontrolle von Vermehrungsbetrieben
Vermehrungsbetriebe sind Imkereien, die Königinnen aus gekörten Völkern erzeugen und abgeben. Sie dienen somit der Verbreitung wertvollen Zuchtgutes.
6.1 A n e r k e n n u n g
Vermehrungsbetriebe müssen von einem sachkundigen Imker geführt werden, der die Grundlagen der Aufzucht in Theorie und Praxis beherrscht und den züchterischen Wert eines Volkes beurteilen kann.
Für die Anerkennung sind die Imker/Landesverbände zuständig, in denen der Züchter Mitglied ist. Anerkannt können nur solche Betriebe werden.
6.1.1 die den Nachweis der Teilnahme an Königinnenzucht-, Kör- und Bienengesundheitslehrgängen erbringen
6.1.2 die mindestens 50 Königinnen jährlich abgeben,
6.1.3 die über mindestens 20 Völker verfügen,
6.1.4 die ausschließlich Nachzuchten aus gekörten Völkern abgeben,
6.1.5 die Zuchtvordrucke des DIB verwenden,
6.2. B e t r i e b s f ü h r u n g
Zur Überwachung einer einwandfreien Nachzucht ist der Vermehrungsbetrieb verpflichtet,
6.2.1 ein (Betriebs-) Zuchtbuch mit Eintragungen (linke Seite) aller gezüchteten Königinnen zu führen,
6.2.2 alle Königinnen mit der jeweiligen Jahresfarbe zu zeichnen,
6.2.3 nach Aufforderung durch den Imker/Landesverband an externen Leistungsprüfungen teilzunehmen.
6.3 Z u c h t k a r t e (gelb)
Zuchtnachweis (mit Angaben zur Königin) und gegebenenfalls Paarungsnachweis. Die Karte wird ausgefüllt und der Königin bei kontrollierter Paarung zur Belegstelle/Besamungsstelle beigefügt bzw. dem Käufer mit der unbegatteten Königin ausgehändigt.
6.4 K o n t r o l l e
Der Leiter des Vermehrungsbetriebes ist verpflichtet, jährlich Zuchtberichte vorzulegen. Er muß den Beauftragten des Imker/Landesverbandes auf Verlangen Einblick in den Betrieb und die Zuchtunterlagen gewähren.
6.5 E r l ö s c h e n d e r A n e r k e n n u n g
Die Anerkennung eines Vermehrungsbetriebes erlischt durch
6.5.1 schriftlichen Verzicht auf Anerkennung,
6.5.2 Verlust der Mitgliedschaft des Züchters beim Imker/Landesverband,
6.5.3 Änderung der Voraussetzungen für die Anerkennung, Verwendung nicht gekörter Völker oder sonstige Verstöße gegen die ZRL. Die Anerkennung wird durch den Imker/Landesverband widerrufen.